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§ 76 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 7 – Tilgung, Änderung nach Rechtskraft

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 76 HBKG – Änderung nach Rechtskraft

(1) Treten Umstände ein, die im Zeitpunkt der Rechtskraft der berufsgerichtlichen Entscheidung noch nicht vorhersehbar waren, kann der Berufsgerichtshof im besonderen Einzelfall auf Antrag des betroffenen Kammermitglieds die ausgesprochene Wirkungsdauer einer berufsgerichtlichen Maßnahme nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich verkürzen oder mit Wirkung für einen zukünftigen Zeitpunkt aufheben. Die Beteiligten (§ 63) sind anzuhören. Stellen die Beteiligten unterschiedliche Anträge, findet eine mündliche Verhandlung statt.

(2) Im Falle der Ablehnung des Antrages nach Absatz 1 ist ein erneuter Antrag nur zulässig, soweit der Berufsgerichtshof ihn in der ablehnenden Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt hat.