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§ 72 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 5 – Berufung, Beschwerde

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 72 HBKG – Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 41 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes in Verbindung mit Teil 4 Kapitel 5 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ein rechtskräftig beendetes Verfahren auch mit dem Ziele der Milderung des Urteils wieder aufgenommen werden kann.