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§ 67 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 4 – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 67 HBKG – Anhängigkeit des Verfahrens

(1) Mit der Erhebung der Klage wird das Verfahren beim Berufsgericht anhängig.

(2) Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts stellt die Klage der oder dem Beschuldigten zu und bestimmt eine Frist, in der sie oder er sich äußern kann.

(3) Hält die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts den Sachverhalt für nicht genügend geklärt, kann sie oder er die zuständige Untersuchungsführerin oder den zuständigen Untersuchungsführer unter Bezeichnung des Gegenstandes mit den erforderlichen Ermittlungen beauftragen. Ein solcher Auftrag ist unanfechtbar.