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§ 66 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 4 – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 66 HBKG – Berufsgerichtliche Klage

(1) Auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen nach § 65 wird von dem Vorstand der Kammer oder der Aufsichtsbehörde die berufsgerichtliche Klage erhoben oder das Verfahren eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wird der oder dem Beschuldigten mitgeteilt. § 65 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Klage muss die klagende Kammer oder Aufsichtsbehörde, die oder den Beschuldigten sowie den Vorwurf eines bestimmten Berufsvergehens enthalten. Sie soll auch den Antrag enthalten, eine bestimmte berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, insbesondere der Gegenstand und das Ergebnis der Ermittlungen, sind anzugeben.