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§ 62 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Organisation der Berufsgerichte

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 62 HBKG – Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlussgründe

(1) Von dem Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,

  1. 1.
    wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16),
  2. 2.
    wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 3),
  3. 3.
    wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
  4. 4.
    wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.

(2) Zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern können nicht berufen werden

  1. 1.
    Mitglieder der Kammerversammlung,
  2. 2.
    Mitglieder des Vorstandes und Bedienstete der Kammer,
  3. 3.
    Bedienstete der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Berufung in das Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters darf ablehnen,

  1. 1.
    wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  3. 3.
    wer bereits das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters bekleidet,
  4. 4.
    wer bereits in den vier vorhergehenden Jahren als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter tätig gewesen ist,
  5. 5.
    wer glaubhaft machen kann, dass wichtige Gründe die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren würden.

(4) Über das Vorliegen eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gründe entscheidet die jeweilige Kammer.

(5) Treten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe nach der Berufung ein oder wird ein Grund nach Absatz 3 nach der Berufung zutreffend geltend gemacht, ist die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter von dem Amt zu entbinden; dies gilt auch, wenn die Amtspflichten gröblich verletzt worden sind oder die Kammermitgliedschaft endet. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Gerichts, dem die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter angehört. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.