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§ 52 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 6 – Psychotherapeutische Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 52 HBKG – Psychotherapeutische Weiterbildung

(1) Die psychotherapeutische Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der Begutachtung, der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Sie qualifiziert für Tätigkeiten in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, in der stationären und teilstationären Versorgung, der Prävention, der Rehabilitation und im institutionellen Bereich.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst auch die Qualifizierung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, nach Nummer 3 in Methoden und Techniken eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens.

(3) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Psychotherapeutenkammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Weiterbildungsabschnitte, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind für Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.

(4) Weiterbildungsabschnitte, die in der Praxis des Weiterzubildenden durchgeführt werden, sind für Gebiete und Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.