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§ 4 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 HBKG – Soziale Einrichtungen

(1) Die Kammern können Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen unterhalten. Die Versorgungseinrichtungen sind unselbständige Teile der Kammern; sie verwalten ein eigenes Sondervermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der jeweiligen Kammer haftet. Die Vermögen der Kammern haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Versorgungseinrichtungen. Die Beiträge der Mitglieder und die Vermögen der Versorgungseinrichtungen (Mittel) sind zweckgebunden zu verwenden. Die Kammern können unbeschadet der Absätze 2 und 3 gemeinsame Versorgungseinrichtungen mit anderen Kammern desselben Berufs im Bundesgebiet unterhalten oder sich einer Versorgungseinrichtung desselben Berufs mit Sitz im Bundesgebiet anschließen.

(2) Mitglieder der Versorgungseinrichtungen sind alle Kammermitglieder; Mitglieder der Versorgungseinrichtung der Apothekerkammer sind auf Antrag auch diejenigen Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), befinden.

(3) Die Kammern haben die Organisation und die damit zusammenhängenden Wahlen, Näheres zur Mitgliedschaft, die Beitragspflicht, die Art und den Umfang der Leistungen, die Verwendung der Mittel, die Rechnungslegung und die Entlastung der Verwaltung sowie die Wahrung erworbener Rechte durch Satzung zu regeln. In der Satzung können abweichend von § 28 Regelungen über die Vertretung der Versorgungseinrichtung im Rechtsverkehr getroffen werden. Es ist vorzusehen,

  1. 1.
    eine von der allgemeinen Verwaltung der Kammer getrennte Verwaltung der Versorgungseinrichtung,
  2. 2.
    dass Kammermitglieder, die ihren Beruf nicht ausüben oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten, sich von der Mitgliedschaft befreien lassen können oder von der Mitgliedschaft ausgenommen sind und
  3. 3.
    die Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens, wobei alle sechs Jahre die Wirtschaftprüfungsgesellschaft zu wechseln oder ein Wirtschaftsprüfertestat einer zweiten Gesellschaft einzuholen ist.

Die Satzung kann vorsehen, dass Kammermitglieder,

  1. 1.
    die ein bestimmtes Alter überschritten haben, von der Mitgliedschaft ausgenommen sind,
  2. 2.
    die Mitglieder einer Versorgungseinrichtung desselben Berufs im Bundesgebiet oder im Gebiet der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleiben, solange von der Mitgliedschaft ganz oder teilweise befreit oder ausgenommen sind,
  3. 3.
    deren Mitgliedschaft durch Wechsel in den Bezirk einer Kammer außerhalb von Schleswig-Holstein enden würde, Mitglieder bleiben können.

Die Satzung und deren Änderung werden von der Kammerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 5 haben die Kammern in einer Anschlusssatzung insbesondere Regelungen über die Einzelheiten des Anschlusses an eine andere Versorgungseinrichtung sowie über die Beteiligung an den Organen der anderen Versorgungseinrichtung zu treffen. Die Anschlusssatzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, die nur im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus erteilt werden darf.

(5) Die Kammern können für Kammerangehörige und deren Familienmitglieder Krankenversicherungen anbieten und weitere soziale Einrichtungen unterhalten. Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absätze 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.