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§ 38 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Ärztliche Weiterbildung, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 38 HBKG – Ärztliche Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Ärztekammer bestimmt Gebiets-, Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Konservative Medizin,

  2. 2.

    Operative Medizin,

  3. 3.

    Nervenheilkundliche Medizin,

  4. 4.

    Theoretische Medizin,

  5. 5.

    Ökologie,

  6. 6.

    Methodisch-technische Medizin,

  7. 7.

    Öffentliches Gesundheitswesen

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Facharztbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".

(2) Mehrere Facharztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in diesen Gebieten regelmäßig ausgeübt wird. Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Facharztbezeichnung geführt werden, zu der der gebietsspezifische Schwerpunkt gehört. Wer eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in dem dazugehörigen gebietsspezifischen Schwerpunkt tätig werden.

(3) Wer eine Facharztbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Facharztbezeichnung führt.