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§ 34 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 34 HBKG – Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 ist bei der Kammer schriftlich zu beantragen; diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen der vorgeschriebenen Weiterbildung durch Zeugnisse und andere Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 35 Absatz 2 Nummer 9 belegt sind. Hat eine andere Kammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Zulassung zur Prüfung bereits erteilt, gilt diese auch in Schleswig-Holstein, sofern das Führen einer Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 anerkannt werden soll.

(3) Wird dem Antrag auf Anerkennung nicht entsprochen, so kann der Prüfungsausschuss Auflagen machen, insbesondere die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern, besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen oder verlangen, dass der Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse und Fähigkeiten geführt wird. Hat eine andere Kammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Wiederholung der Prüfung von Auflagen abhängig gemacht, so kann auf Antrag abweichend von Satz 1 die Zulassung ausgesprochen werden, soweit die Erfüllung der Auflagen nachgewiesen worden ist. Der Antrag auf Anerkennung kann mehrmals gestellt werden.

(4) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann an den Prüfungen teilnehmen.

(5) Bei der Anerkennung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden. In diesem Fall wird aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(6) Endet nach erfolgter Zulassung zur Prüfung die Kammermitgliedschaft in Schleswig-Holstein, so kann das Verfahren hier fortgeführt werden, wenn dieses unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Kammer zustimmt.

(7) Wer eine von § 33 abweichende Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgesetzt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(8) Die Aufsichtsbehörde kann von den Bestimmungen zur Durchführung von Prüfungen nach Absatz 1 sowie §§ 34a oder 34b Ausnahmen zulassen, wenn auf der Grundlage gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine epidemische Lage oder eine vergleichbare außergewöhnliche Notsituation festgestellt wurde.