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§ 3 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 HBKG – Aufgaben

(1) Die Kammern haben unter Beachtung der Belange des Gemeinwohls

  1. 1.

    an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes mitzuwirken, insbesondere durch Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung im Gesundheits- oder Veterinärwesen;

  2. 2.

    den öffentlichen Gesundheitsdienst und das öffentliche Veterinärwesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für alle den Berufsstand und die Berufsausübung betreffenden Fragen zu unterbreiten und hierauf bezogen Gutachten zu erstatten;

  3. 3.

    die Berufspflichten der Kammermitglieder unter Beachtung der §§ 29 und 30 in einer Berufsordnung (§ 31) und die Weiterbildung der Kammermitglieder in einer Weiterbildungsordnung (§ 35) zu regeln und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen;

  4. 4.

    ein Weiterbildungsregister über die sich in Weiterbildung befindenden Kammermitglieder zu führen;

  5. 5.

    einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Notfallbereitschaftsdienst unbeschadet der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) über die Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die Regelung der Dienstbereitschaft und durch die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Rezeptsammelstellen sicherzustellen;

  6. 6.

    die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen;

  7. 7.

    auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander und zu Dritten hinzuwirken;

  8. 8.

    Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige berufsbezogene Bescheinigungen, auch elektronischer Art, auszugeben; dazu legen die Kammern gegenüber den Vertrauensdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung; dabei nehmen sie hinsichtlich ihrer Kammermitglieder die Aufgaben als zuständige Stellen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa SGB V wahr; die Apothekerkammer ist hinsichtlich Apotheken, deren Inhaber, Pächter oder Verwalter ihre Kammermitglieder sind, auch zuständige Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 SGB V;

  9. 9.

    im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen, soweit dieser Berufsausweis aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 1 für Bezeichnungen nach § 32 Absatz 1 eingeführt ist;

  10. 10.

    nach Artikel 56a der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Schwerpunktbezeichnung nach § 32 Absatz 1 sowie den Verzicht auf das Führen einer entsprechenden Bezeichnung mittels einer Warnmeldung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu melden.

(2) Vorbehaltlich des Satzes 2 nehmen die Kammern ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr; Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. Bei der Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nehmen die Kammern Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die Aufsichtsbehörden können den Kammern mit deren Zustimmung durch Verordnung weitere Aufgaben als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben ihrem Wesen nach entsprechen. In der Verordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.

(4) Zur Durchführung der Aufgaben der Kammer erlässt der Vorstand die erforderlichen Verwaltungsakte.

(5) Im Rahmen ihrer Aufgaben können sich die Kammern an Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden.

(6) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 9 sind § 13a Absatz 2 bis 4 und § 13d sowie auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 10 § 13b und § 13d des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1017), entsprechend anzuwenden. Das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 9 lässt das Verfahren nach § 34a unberührt.

1

Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) Nummer 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. L 444 S. 16).