Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern
§ 24 HBKG – Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass an den Sitzungen des Vorstandes weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen können; sie unterliegen dabei der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie die Mitglieder des Vorstandes.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
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die Beratungen der Kammerversammlung vorzubereiten,
- 2.
die Beschlüsse der Kammerversammlung durchzuführen,
- 3.
die Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses nach § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Kammerversammlung zur Kenntnis zu geben,
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den Kammermitgliedern und der Aufsichtsbehörde einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten.
(3) Die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten für den Vorstand angeordnet werden; in diesen Fällen hat sie oder er unverzüglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.