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§ 21 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 21 HBKG – Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von allgemeiner Bedeutung, soweit sie sich nicht nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen.

(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.

    die Hauptsatzung (§ 40 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes), die Berufsordnung (§ 31), Weiterbildungsordnung (§ 35) und die Satzungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung (§ 5 Absatz 3)

  2. 2.

    die Satzungen über soziale Einrichtungen (§ 4 Absatz 3),

  3. 3.

    die Satzung über die Errichtung von Ethikkommissionen (§ 6 Absatz 5),

  4. 4.

    die Satzung über die Schlichtung (§ 7 Absatz 4),

  5. 5.

    die Meldeordnung (§ 8 Absatz 1),

  6. 6.

    die Satzung zur Feststellung des Haushaltsplans einschließlich der Festsetzung der Rücklagen (Haushaltssatzung) und die Satzung nach § 9a Abs. 1 Satz 1,

  7. 7.

    die Beitragssatzung und die Gebührensatzung (§ 10),

  8. 8.

    die Entlastung des Vorstandes auf Grund des Jahresberichts und der Jahresrechnung,

  9. 9.

    die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Vorstand vorzulegenden Rechnung,

  10. 10.

    die Vorschläge für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Berufsgericht und dem Berufsgerichtshof sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 61),

  11. 11.

    die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Schlichtungskommission (§ 7 Abs. 2).

Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Hauptsatzung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung, die Satzung zur Qualitätssicherung, die Satzungen über soziale Einrichtungen, die Satzung über die Errichtung von Ethikkommissionen, die Satzung über die Schlichtung und die Satzung nach § 9a Abs. 1 Satz 1. Die Genehmigung der Satzungen über soziale Einrichtungen darf nur im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium erteilt werden. Ergebnisse einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes vom 30. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 392) sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Beschlussfassung in der Kammerversammlung zuzuleiten.

(3) Alle Kammermitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen; der Vorstand der Kammer kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kammer sowie in besonderen Fällen auch weiteren Personen die Teilnahme gestatten. Personen nach Satz 1 kann das Wort erteilt werden.