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§ 20 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 20 HBKG – Wahlverordnung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zur jeweiligen Kammerversammlung und die von den Kammerversammlungen durchzuführenden Wahlen erlässt die Aufsichtsbehörde nach § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3 durch Verordnung (Wahlverordnung) nach Anhörung der betroffenen Kammer oder der betroffenen Kammern.

(2) Die Wahlverordnung enthält insbesondere Vorschriften über

  1. 1.

    die Bestimmung der Wahlzeit,

  2. 2.

    die Festlegung eines Wahlkreises oder die Einteilung der Wahlkreise,

  3. 3.

    die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlleitung,

  4. 4.

    die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss der Wählerliste,

  5. 5.

    die Verteilung der Sitze der Kammerversammlung auf Gruppen, soweit deren Bildung in § 13 Absatz 1 vorgesehen ist,

  6. 6.

    die Anforderungen an die Wahlvorschläge, deren Ausgestaltung, Zulassung und Bekanntmachung,

  7. 7.

    die Vorbereitung der Wahl, die Stimmenanzahl und die Art der Stimmabgabe,

  8. 8.

    die Weitergabe von Daten zu Zwecken der Wahlwerbung,

  9. 9.

    die Ermittlung der auf die Listen entfallenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren im Sinne des Landeswahlgesetzes,

  10. 10.

    die Feststellung, die Beurkundung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses,

  11. 11.

    die Anfechtung und die Prüfung der Wahl sowie deren Rechtsfolgen,

  12. 12.

    die Wiederholungswahl,

  13. 13.

    den Ersatz ausscheidender Mitglieder der Kammerversammlung,

  14. 14.

    die Wählbarkeit sowie die Wahl des Vorstandes.