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§ 8 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Erster Titel – Aufgaben und Organisation der Feuerwehren

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 03.12.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 8 HBKG – Jugendfeuerwehren, Kindergruppen, Nachwuchsgewinnung

(1) 1Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. 2Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. 3Als Leiterin oder Leiter einer Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart) darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung hat.

(2) 1Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. 2Sie dürfen nicht zum Einsatzdienst herangezogen werden.

(3) Zur Nachwuchsgewinnung können bei den Freiwilligen Feuerwehren für Kinder vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres Kindergruppen gebildet werden.

(4) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren und Kindergruppen besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern, insbesondere durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln, geeigneten Räumlichkeiten, altersgerechten Ausstattungen und Ausrüstungen sowie durch die Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen.