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§ 50 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Pflichten der Bevölkerung

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 50 HBKG – Entschädigung

(1) 1Wer nach § 46 oder § 49 in Anspruch genommen wird, kann von dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt, Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen, jedoch nur insoweit, als er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. 2Der entgangene Gewinn wird nicht ersetzt. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter nach § 49 in Anspruch genommen wird, ohne verantwortliche Person im Sinne des § 6 oder des § 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sein.

(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums der geschädigten Person, der zu ihrem Haushalt gehörenden Personen oder ihrer Betriebsangehörigen getroffen worden sind.

(3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger kann für Entschädigungen, die er nach Abs. 1 leistet, von der Person Ersatz verlangen, die schuldhaft das den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat oder für den dadurch entstandenen Schaden nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden haftet.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach § 46 oder § 49 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zur Gefahrenbekämpfung vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.