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§ 48 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Pflichten der Bevölkerung

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 01.02.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 48 HBKG – Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Für Betriebsbereiche der oberen Klasse nach § 2 Nr. 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), für die ein Sicherheitsbericht im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197, S. 1), zu erstellen ist, hat die untere Katastrophenschutzbehörde binnen zwei Jahren nach Eingang der Informationen nach Abs. 3 einen externen Notfallplan zu erstellen, um

  1. 1.

    Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, von Tieren, der natürlichen Lebensgrundlagen und von Sachwerten begrenzt werden können,

  2. 2.

    die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, von Tieren, der natürlichen Lebensgrundlagen und von Sachwerten vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,

  3. 3.

    notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,

  4. 4.

    Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. 1.

    Namen und Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

  2. 2.

    Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste,

  3. 3.

    Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,

  4. 4.

    Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

  5. 5.

    Vorkehrungen betreffend die Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen haben,

  6. 6.

    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,

  7. 7.

    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, aufgrund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt oder aufgrund derer ein Betriebsbereich der unteren Klasse nach § 2 Nr. 1 der Störfall-Verordnung zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird, zu übermitteln.

(4) 1Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 2Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. 3Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. 4Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. 5Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. 6Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekanntzumachen. 7Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. 8Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken oder Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. 9Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die von ihr erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. 2Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. 3Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung geändert oder aktualisiert, sind sie erneut nach Abs. 4 auszulegen.

(6) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann im Benehmen mit der für die Durchführung der Störfall-Verordnung zuständigen Behörde aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.