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§ 42 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Technische Einsatzleitung und Führungsorganisation

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 42 HBKG – Befugnisse der technischen Einsatzleitung

(1) Die technische Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie aller Hilfskräfte zu regeln, erforderliche Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei der zuständigen Behörde anzufordern.

(2) 1Die technische Einsatzleitung ist befugt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit nicht entsprechende Maßnahmen von den Polizeibehörden oder anderen Stellen getroffen werden. 2Werden Sicherungsmaßnahmen von den Polizeibehörden oder anderen zuständigen Stellen angeordnet oder aufgehoben, so hat dies im Einvernehmen mit der technischen Einsatzleitung zu erfolgen.

(3) Die technische Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung und fachlichen Beratung geeignete Personen hinzuziehen.