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§ 40 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Vierter Titel – Helferinnen und Helfer

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 03.12.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 40 HBKG – Haftung für Schäden

(1) Für die Haftung der Helferinnen und Helfer gilt § 11 Abs. 12 entsprechend.

(2) Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes ist bei Einsatzkräften in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, diese juristische Person, bei anderen Einsatzkräften das Land, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften der Bund oder eine andere Körperschaft haftet.