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§ 72 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 72 HBesG – Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht

(1) 1Für die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 gelten

  1. 1.

    die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),

  2. 2.

    die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),

  3. 3.

    die Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

  4. 4.

    die Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter in der Fassung vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie

  5. 5.

    die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

als Landesrecht fort. 2Abweichend von Satz 1 gilt die in Satz 1 Nr. 1 genannte Verordnung nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 50, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 56a. 3Abweichend von Satz 1 gilt die in Satz 1 Nr. 3 genannte Verordnung nicht für die Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst und die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Steuerverwaltung fort.

(2) Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert oder erlassen werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)