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§ 80 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 12 – Ausführungs- und Schlußvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 HBauO – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    Tausalze oder tausalzhaltige Mittel auf privaten Verkehrsflächen verwendet, soweit es sich nicht um besonders gefährliche Stellen handelt (§ 19 Absatz 6 Satz 1),
  2. 2.
    Bauprodukte entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 ohne das Ü-Zeichen oder entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 2 ohne das CE-Zeichen verwendet,
  3. 3.
    nicht geregelte Bauarten entgegen § 21 Absatz 1 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,
  4. 4.
    Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 4 vorliegen,
  5. 5.
    den Pflichten als Bauherrin oder Bauherr (§ 54 Absätze 1, 2 und 4), als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser (§ 55 Absatz 1 Satz 3), als Unternehmerin oder Unternehmer (§ 56 Absatz 1), als Bauleiterin oder Bauleiter (§ 57 Absatz 1) oder als deren Vertretung zuwiderhandelt,
  6. 6.
    ohne die erforderliche Genehmigung (§ 60 Absätze 1 und 2) oder Teilbaugenehmigung (§ 69 Absatz 4) oder abweichend davon (§ 69 Absätze 1 und 2) oder ohne die erforderliche Ausnahme oder Befreiung bauliche Anlagen oder Werbeanlagen errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, benutzt oder abbricht,
  7. 7.
    die Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Grundstücke vom Ausführungsbeginn nicht unterrichtet (§ 70 Absatz 2),
  8. 8.
    der Bauaufsichtsbehörde den Beginn der Ausführung (§ 70 Absatz 3) und die endgültige Fertigstellung des Vorhabens (§ 70 Absatz 6) nicht mitteilt,
  9. 9.
    Bauarbeiten vor Zugang der Genehmigung beginnt (§ 70 Absatz 1),
  10. 10.
    die Fertigstellung des Rohbaues und die endgültige Fertigstellung nicht mitteilt (§ 77 Absatz 4),
  11. 11.
    Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht mitteilt (§ 77 Absatz 4),
  12. 12.
    vor Durchführung festgelegter Besichtigungen Bauarbeiten fortsetzt oder die bauliche Anlage benutzt (§ 77 Absatz 4),
  13. 13.
    Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 73 Absatz 2) oder ohne Anzeige und Besichtigung (§ 73 Absatz 6) in Gebrauch nimmt oder abweichend von der Ausführungsgenehmigung oder den Festlegungen anläßlich der Besichtigung (§ 73 Absatz 8) in Gebrauch nimmt und betreibt,
  14. 14.
    einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 603), zuletzt geändert am 15. Juli 1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1302, 1310), ist anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).