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§ 77 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 HBauO – Bauzustandsbesichtigungen (1)

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Anordnungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überwachen und durch Stichproben die Ausführung von Bauvorhaben überprüfen.

(2) Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere auf die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte, die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung, die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte und der sonstigen Baustelleneinrichtungen. Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen. Die Kosten für die Probeentnahmen und Prüfungen sowie für Nachweise auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 81 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 4 trägt die Bauherrin oder der Bauherr.

(3) Bauliche Anlagen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann bereits mit der Genehmigung festlegen, dass die Fertigstellung des Rohbaues und die endgültige Fertigstellung der baulichen Anlage sowie Beginn und die Beendigung bestimmter Bauarbeiten oder Nutzungen mitgeteilt werden, um eine Besichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde durchführen zu können. Diese Besichtigung ist innerhalb einer Woche nach Eingang der Mitteilung durchzuführen. Ergeben die Besichtigungen Beanstandungen, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Besichtigungen festlegen. Sind Besichtigungen festgelegt worden, dürfen die entsprechenden Bauarbeiten erst fortgesetzt oder die Anlage erst benutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass die Besichtigung keine Beanstandungen ergeben hat oder wegen der Sicherheit und Ordnung keine Bedenken bestehen.

(5) Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion hergestellt sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die für die Standsicherheit wesentlichen Bauteile und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brandschutz, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Werden Abgasanlagen für Feuerstätten oder ortsfeste Verbrennungsmotoren errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur Rohbaufertigstellung über die Tauglichkeit der Abgasanlage eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

(6) Die endgültige Fertigstellung der baulichen Anlage umfaßt auch die Fertigstellung der Wasserversorgungsanlagen und der Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser. Werden Abgasanlagen für Feuerstätten oder ortsfeste Verbrennungsmotoren errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur endgültigen Fertigstellung über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage einschließlich der zugehörigen Anschlüsse eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde mit der Meldung über die endgültige Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 70 Absatz 6 einen Dichtheitsnachweis, versehen mit einem Lageplan und der Kennzeichnung der geprüften Anlagen, entsprechend § 17b des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 255) einzureichen. Wird ein Antrag für dir Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 63 Absatz 3 nicht gestellt, sind bis zur endgültigen Fertigstellung der baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde

  1. 1.
    eine Bescheinigung einer auf dem Gebiet des Wärmeschutzes sachkundigen Person und
  2. 2.
    auf ihr Verlangen eine Bescheinigung einer auf dem Gebiet des Schallschutzes sachkundigen Person

vorzulegen, in denen bestätigt wird, dass in den Entwürfen und bei der Ausführung des Bauvorhabens der nach den gesetzlichen Vorschriften notwendige bauliche Wärmeschutz oder Schallschutz eingehalten worden ist.

(7) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Bescheide und die auf der Baustelle geführten Unterlagen zu gewähren. Der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).