Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 74 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 HBauO – Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken für die Ausführung von Bauarbeiten (1)

(1) Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann entsprechende Anordnungen erlassen.

(2) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres Gebäude auf einem Nachbargrundstück, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass die Schornsteine und die Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand ihres oder seines Gebäudes befestigt und in Stand gehalten werden wenn die Bauaufsichtsbehörde angeordnet hat, dass die Schornsteine oder Lüftungsleitungen höher zu führen sind. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des höheren Gebäudes hat auch zu dulden, dass die Schornsteine und Lüftungsleitungen von ihrem oder seinem Grundstück aus gereinigt und dass die hierzu erforderlichen Einrichtungen auf ihrem oder seinem Gebäude hergestellt und in Stand gehalten werden.

(3) Wird ein Gebäude an ein anderes niedrigeres Gebäude auf einem Nachbargrundstück angebaut, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des neu errichteten höheren Gebäudes dafür zu sorgen, dass das Dach des vorhandenen niedrigeren Gebäudes dicht an die Wand des höheren Gebäudes angeschlossen wird. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des vorhandenen niedrigeren Gebäudes hat dabei zu dulden, dass der erforderliche dichte Anschluss auch durch übergreifende Bauteile hergestellt wird.

(4) Soll eine bauliche Anlage tiefer als eine bereits vorhandene angrenzende Nachbarbebauung gegründet werden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der bestehenden baulichen Anlage die Unterfangung zu dulden, wenn und soweit dies zur Erhaltung der Standsicherheit der bestehenden baulichen Anlage erforderlich ist. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so hat die Bauaufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen zu erlassen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der bestehenden baulichen Anlage kann gegen Vorauszahlung der zusätzlichen Kosten eine solche Ausführung der Unterfangung verlangen, dass sie als Gründung für eine spätere planungsgemäße Bebauung verwendet werden kann; aus der Unterfangung entstehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Sind Arbeiten beabsichtigt, die eine Duldungspflicht auslösen, so hat dies die Bauherrin oder der Bauherr mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ausführung der Eigentümerin oder dem Eigentümer des in Anspruch zu nehmenden Grundstücks oder der von der Eigentümerin oder dem Eigentümer zur Vertretung bevollmächtigten Person mitzuteilen, sofern diese ohne erhebliche Schwierigkeiten zu erreichen sind.

(6) Die Bauherrin oder der Bauherr ist der Nachbarin oder dem Nachbarn zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet, der aus Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 entsteht. Auf Verlangen der Nachbarin oder des Nachbarn ist vor Beginn der Ausführung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens Sicherheit zu leisten. Ergeht eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, so bestimmt die Bauaufsichtsbehörde die Höhe der Sicherheitsleistung.

(7) Mitteilung und Sicherheitsleistung sind nicht erforderlich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).