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§ 69 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 HBauO – Baugenehmigungen und andere Genehmigungen (1)

(1) Die Genehmigung zum Errichten und Ändern baulicher Anlagen und zum Ausheben von Baugruben (Baugenehmigung) ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das gilt auch für die Genehmigung

  • zur Nutzungsänderung (Nutzungsgenehmigung),
  • zum Abbruch baulicher Anlagen (Abbruchgenehmigung)

    und
  • zum Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern von Werbeanlagen sowie von Waren- und Leistungsautomaten nach § 60 Absatz 2 (Werbegenehmigung).

Soweit nicht bereits in dem Gebiet eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung (Rechtsverordnung) Festsetzungen über die Erhaltung baulicher Anlagen (§ 172 Bundesbaugesetz) enthalten sind, kann die Genehmigung zum Abbruch einer baulichen Anlage versagt werden, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer städtebaulichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt und der Eigentümerin oder dem Eigentümer hierdurch keine unzumutbaren Vermögensnachteile entstehen.

(2) Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigungen gelten für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn und alle über die Bauanlage Verfügungsberechtigten. Durch sie werden private Rechte Dritter nicht berührt.

(3) Auch nach Erteilen der Genehmigung können Anforderungen gestellt werden, um nicht vorausgesehene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden.

(4) Ist ein Bauantrag eingereicht, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag vor Erteilung der Baugenehmigung die Ausführung einzelner Bauabschnitte oder Bauteile zulassen, sofern das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist (Teilbaugenehmigung). Für die damit genehmigten Bauabschnitte oder Bauteile können weitere Nebenbestimmungen mit der Baugenehmigung festgelegt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).