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§ 67 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 HBauO – Befreiungen (1)

Die Bauaufsichtsbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen sind, auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag befreien, wenn

  1. 1.
    Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern,
  2. 2.
    das Einhalten der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
  3. 3.
    auf andere Weise dem Zweck einer bau- oder sicherheitstechnischen Anforderung in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen sind, nachweislich entsprochen wird und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).