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§ 64 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 HBauO – Bauvorlageberechtigung (1)

(1) Bauvorlagen für das genehmigungsbedürftige Errichten oder Ändern von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.
    eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m2 Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der festgelegten Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wandaußenseite mit der Oberkante der Dachkonstruktion,
  2. 2.
    landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu 250 m2 Grundfläche,
  3. 3.
    Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche,
  4. 4.
    untergeordnete Gebäude,
  5. 5.
    geringfügige Änderungen von Gebäuden.

(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer

  1. 1.
    auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes in der Fassung vom 26. März 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85), in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen berechtigt ist,
  2. 2.
    in der Liste der bauvorlagenberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlagenberechtigten Ingenieure nach § 15 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 321), oder in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder
  3. 3.
    auf Grund des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in der Fachrichtung ausgeübt hat und im Dienst einer Person des öffentlichen Rechts steht, nur für die dienstliche Tätigkeit.

(4) Bauvorlageberechtigt für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind auch

  1. 1.
    die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, Fachhochschule oder einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt das Studium erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. 2.
    die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks,
  3. 3.
    die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik.

(5) Bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen Umbau oder Ausbau von Gebäuden ist auch wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist.

(6) Bauvorlageberechtigt für das Errichten und Ändern von Grundstücksentwässerungsanlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Gebäuden geringer Höhe und im Zusammenhang mit Dachgeschossausbauten sind auch Meisterinnen und Meister des Gas- und Wasserinstallateurhandwerks bzw. des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks.

(7) Bauvorlageberechtigt für Freianlagen im Zusammenhang mit dem genehmigungsbedürftigen Errichten und Ändern von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt" zu führen berechtigt ist.

(8) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer nach den Absätzen 3 bis 7 bauvorlageberechtigten Person aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name dieser Person anzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).