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§ 52 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 9 – Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 HBauO – Bauliche Anforderungen zugunsten besonderer Personengruppen (1)

(1) Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen oder Personen mit Kleinkindern bestimmt sind, sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Das gilt für folgende bauliche Anlagen wie

  1. 1.
    Tagesstätten, Werkstätten, Ausbildungsstätten, Heime und Wohnungen für Menschen mit Behinderungen,
  2. 2.
    Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen,
  3. 3.
    Tagesstätten und Heime für Kleinkinder.

(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile insbesondere folgender Anlagen:

  1. 1.
    Geschäftshäuser und Verkaufsstätten,
  2. 2.
    Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
  3. 3.
    Verwaltungsgebäude und Gerichte,
  4. 4.
    Schalter- und Kundenräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe und Kreditinstitute,
  5. 5.
    Museen, Bibliotheken, Messebauten und Ausstellungsbauten,
  6. 6.
    Krankenhäuser, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen,
  7. 7.
    Sportstätten, Spielplätze und andere Freizeiteinrichtungen,
  8. 8.
    Bedürfnisanstalten,
  9. 9.
    Stellplätze und Fahrradplätze,
  10. 10.
    Parkhäuser,
  11. 11.
    Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).