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§ 43 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 8 – Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 HBauO – Anlagen für Abfälle (1)

(1) Bauliche Anlagen, bei deren Nutzung Abfälle anfallen, dürfen nur errichtet werden, wenn die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vorgesehene Trennung der Abfälle und der Wertstoffe durchführbar und die geordnete Entsorgung der Abfälle sichergestellt ist.

(2) Auf Grundstücken, die dem Anschluß- oder Benutzungszwang unterliegen, sind ausreichend bemessene Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter herzustellen. Die Standplätze sind nahe zur Fahrbahn des nächsten, für Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren Weges zu errichten.

(3) Die Standplätze müssen von Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein. Der Abstand darf bis auf 2 m verringert werden, wenn die Behälter in Müllbehälterschränken untergebracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf dem Grundstück nur Abfall- und Wertstoffsammelbehälter bis zu insgesamt 240 l Fassungsvermögen untergebracht werden.

(4) Räume, in denen Standplätze eingerichtet werden (Abfallbehälterräume), und überdachte Standplätze müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Abfallbehälterräume müssen eine ständig wirkende Lüftung haben.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass für bestehende bauliche Anlagen ausreichend bemessene Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter hergestellt werden, wenn anderenfalls durch die Entsorgung der Abfälle und Wertstoffe eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht auszuschließen ist. Ist die Herstellung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich, kann die Bauaufsichtsbehörde die Herstellung auf öffentlichem Grund verlangen. § 23 Absatz 3 Nummer 2 des Hamburgischen Wegegesetzes findet keine Anwendung; im Übrigen bleiben die Anforderungen des Hamburgischen Wegegesetzes an die Wegenutzung unberührt.

(6) Auf Grundstücken, auf denen außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung Stoffe regelmäßig abgeholt werden, sind ausreichend bemessene Standplätze für Sammelgefäße herzustellen. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, deren Nutzer eine Rücknahmeverpflichtung zu erfüllen haben. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).