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§ 42 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 8 – Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 HBauO – Abfallschächte und Abfallsammelräume (1)

(1) In baulichen Anlagen sind nur solche Abfallschächte zulässig. mit denen Abfälle und Wertstoffe, die außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung eingesammelt werden, getrennt gesammelt und bereitgestellt werden können.

(2) Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume sind außerhalb von Aufenthaltsräumen und Treppenräumen anzuordnen. An Wänden von Wohn- und Schlafräumen sind sie nicht zulässig. Die Wände der Abfallschächte sowie die Wände und Decken der Sammelräume müssen feuerbeständig sein. In Abfallschächten und Sammelräumen sind nur zur Anlage gehörende Einbauten und Einrichtungen zulässig, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden. In Hochhäusern dürfen Einfüllöffnungen nur in eigenen, sonst nicht genutzten Räumen mit feuerbeständigen Wänden und Decken und mit mindestens feuerhemmenden Brandschutztüren liegen.

(3) Abfallschächte müssen glatte Innenflächen haben. Sie sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderungen lotrecht zu führen. Eine ständig wirkende Lüftung muss gesichert sein.

(4) In den Wänden der Abfallschächte sind betriebsbedingte Öffnungen zulässig. Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, dass Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können. Am oberen Ende des Abfallschachtes ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen. Die Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.

(5) Der Abfallschacht muss in einen ausreichend großen Sammelraum münden. Der Sammelraum muss unmittelbar vom Freien aus zugänglich und zu entleeren sein. Die Zugänge des Sammelraumes sind mit feuerhemmenden Brandschutztüren zu versehen. Die Abfallstoffe sind in beweglichen Abfallbehältern zu sammeln. Der Sammelraum muss eine ständig wirkende Lüftung haben.

(6) Werden Abfälle und Wertstoffe auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getrennt eingesammelt, so kann die Bauaufsichtsbehörde eine Unterteilung des Abfallschachtes in Teilschächte verlangen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).