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§ 38 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 8 – Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 HBauO – Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (1)

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen für Feuerstätten wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), ortsfeste Verbrennungsmotoren, Abgasanlagen für ortsfeste Verbrennungsmotoren, andere Wärme- und Warmwassererzeuger sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Dies gilt auch für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und Warmwasser.

(2) Feuerstätten, andere Wärmeerzeuger, ortsfeste Verbrennungsmotoren, Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen können.

(3) Abgasanlagen für Feuerstätten sind in solcher Zahl, Art, Bemessung, Beschaffenheit und Lage herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(4) Die Abgase von Feuerstätten und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch Abgasanlagen über Dach abzuleiten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.

(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die Außenwand ins Freie abgeführt werden, wenn die Nennwärmeleistungen der Feuerstätten zur Beheizung 11 kW, zur Warmwasserbereitung 28 kW nicht überschreiten und wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Das Einleiten von Abgasen von Gasfeuerstätten in Lüftungsleitungen ist zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.

(6) Gasfeuerstätten sind abweichend von Absatz 4 ohne Abgasanlage zulässig, wenn

  1. 1.
    die Abgase durch einen gesicherten Luftwechsel im Aufstellraum so ins Freie geführt werden, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht auftreten können,
  2. 2.
    bei Gashaushaltskochgeräten mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 11 kW, die eine besondere Vorrichtung zur Verhinderung einer gefährlichen Ansammlung von unverbranntem Gas im Aufstellraum haben, der Aufstellraum einen Rauminhalt von mindestens 20 m3 und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, hat oder
  3. 3.
    bei nicht leitungsgebundenen Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und bei Gasdurchlauferhitzern durch eine besondere Sicherheitseinrichtung gewährleistet ist, dass im Aufstellraum keine gesundheitsgefährdende Kohlenmonoxidkonzentration auftreten kann.

(7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.

(8) Brennstoffe sind so zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).