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§ 36 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 7 – Treppen, Rettungswege, Aufzüge, Umwehrungen

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 HBauO – Sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagen (1)

Für sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagen, wie Dampfkesselanlagen, Aufzugsanlagen, Druckbehälteranlagen, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die Sachanforderungen und die Festlegung über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der auf Grund von § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 23. Oktober (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1794), zuletzt geändert am 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), erlassenen Verordnungen und der zugehörigen Technischen Regeln sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).