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§ 31 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 7 – Treppen, Rettungswege, Aufzüge, Umwehrungen

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 HBauO – Treppen und Rampen (1)

(1) Treppen, die als Rettungswege vorgesehen sind, müssen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen führen. Bei Treppen zum Dachraum ohne Aufenthaltsräume genügt es, wenn die Treppe vom Treppenraum unmittelbar zugänglich ist. Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(2) Statt Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Rampen für Menschen mit Behinderungen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein.

(3) Einschiebbare Treppen und Fahrtreppen sind als notwendige Treppen, einschiebbare Treppen auch im Zuge anderer Rettungswege, unzulässig. Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume anstelle notwendiger Treppen einschiebbare Treppen und Leitern zulässig.

(4) Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen müssen eine für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichende nutzbare Breite und Tiefe haben. Sie muss in Hochhäusern mindestens 1,25 m, in anderen Gebäuden mindestens 1,1 m betragen. In Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen genügt eine nutzbare Breite von 0,8 m.

(5) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Der Handlauf muss bei baulichen Anlagen nach § 52 mit dem Tastsinn erkennbar und deutlich vom Hintergrund abgesetzt sein. Er ist an den freien Seiten der Treppen herumzuführen. Bei Spindeltreppen ist der Handlauf an der Seite mit den größeren Auftritten anzubringen. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten herzustellen; Zwischenhandläufe könne gefordert werden.

(6) Zwischen Treppen und Türen, die in Richtung der Treppe aufschlagen, ist ein Treppenabsatz von mindestens 0,5 m Tiefe anzuordnen.

(7) Bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen und andere besondere Personengruppen nach § 52 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen müssen mindestens 1,2 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. In Abständen von 6 m ist ein Absatz von mindestens 1,2 m Länge, in Laufrichtung gemessen, anzuordnen. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind.

(8) Bei baulichen Anlagen nach § 52 müssen jeweils die erste und letzte Stufe einer Treppe deutlich erkennbar abgesetzt sein, so dass sie auch von Menschen mit Sehbehinderungen ohne Schwierigkeiten nutzbar sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).