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§ 24 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 6 – Sicherheitsanforderungen an Gebäude

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HBauO – Brandschutztechnische Anforderungen an Gebäude und Gebäudeteile (1)

(1) Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind; diese Verbindung muss außerhalb der Baustelle hergestellt sein. Deckenverkleidungen dürfen nicht brennend abtropfen. Das gilt auch für äußere Verkleidungen von Außenwänden. Aus Gründen des Brandschutzes kann verlangt werden, dass in Rettungswegen Fußbodenbeläge aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden.

(2) Die Anforderungen an belastete und aussteifende Wände (tragende Wände) gelten sinngemäß auch für Pfeiler und Stützen.

(3) Bei feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen müssen die unterstützenden Bauteile sowie alle für deren Standsicherheit im Brandfall bedeutsamen Aussteifungen, Verbände und Verbindungen mindestens den an diese Bauteile gestellten brandschutztechnischen Anforderungen genügen. Feuerbeständige Bauteile müssen in ihren wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für feuerbeständige Abschlüsse von Öffnungen. Wesentliche Teile sind alle für die Standsicherheit und den Raumabschluß erforderlichen Teile.

(4) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie dürfen bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und müssen die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Brandabschnitte innerhalb von Gebäuden verhindern. Innere Brandwände können zur Unterteilung eines Gebäudes geschossweise versetzt werden, wenn

  1. 1.
    die Decken, soweit sie die versetzten Brandwände unmittelbar verbinden, feuerbeständig sind und keine Öffnungen haben,
  2. 2.
    die Bauteile, die diese Decken und Wände unterstützen, feuerbeständig sind und
  3. 3.
    die Außenwände innerhalb des Versatzbereiches, in dem diese Wände angeordnet sind, in allen Geschossen feuerbeständig sind und Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet sind oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht möglich ist.

In Bereichen versetzter Brandwände sind brennbare Außenverkleidungen unzulässig.

(5) Sind Gebäude oder Brandabschnitte innerhalb von Gebäuden, die über Eck in einem Winkel bis zu 120 Grad zusammenstoßen, durch eine Brandwand zu trennen, so ist sie in einem Abstand von mindestens 5 m von der Ecke zu errichten. Sie kann in einem geringeren Abstand errichtet werden, wenn die Außenwand zwischen der Brandwand und dem Eckabstandsmaß von 5 m auch als Brandwand ausgebildet wird.

(6) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig und die Wand im Brandfall standsicher bleibt. Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt Satz 2 sinngemäß.

(7) Vor Außenwände vortretende Gebäudeteile, wie Erker und Balkone, sind im Bereich von Wänden zum Abschluß von Gebäuden, von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zugelassen werden, so anzuordnen und auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindert wird.

(8) Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoß über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege mit dem Freien in Verbindung stehen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich im einzigen Kellergeschoss und im obersten Dachgeschoss von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, wenn sie keine Aufenthaltsräume oder Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr enthalten und wenn von jeder Stelle in höchstens 20 m Entfernung ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum erreichbar ist. Erstreckt sich eine Wohnung über zwei Geschosse, wie Maisonettewohnungen, genügt es abweichend von Satz 1, dass eines der Geschosse nur über einen Rettungsweg mit dem Freien in Verbindung steht.

(9) Von jeder Stelle einer zu ebener Erde liegenden Nutzungseinheit muss als erster Rettungsweg in höchstens 35 m Entfernung mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum oder ein besonders gegen das Eindringen von Feuer und Rauch ausgebildeter notwendiger Flur (Rettungstunnel) zu erreichen sein. Als zweiter Rettungsweg muss mindestens ein weiterer Ausgang ins Freie zu erreichen sein.

(10) Von jeder Stelle einer nicht zu ebener Erde liegenden Nutzungseinheit muss als erster Rettungsweg in höchstens 35 m Entfernung, in Hochhäusern in höchstens 25 m Entfernung eine Treppe (notwendige Treppe) oder der zugehörige Treppenraum zu erreichen sein. Als zweiter Rettungsweg muss in Hochhäusern eine weitere notwendige Treppe vorhanden sein. In anderen Gebäuden genügt als zweiter Rettungsweg eine weitere Treppe oder die Möglichkeit zur Rettung über eine Öffnung, z.B. ein Fenster, wobei die Öffnung von außen mit Rettungsgeräten erreichbar sein muss. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die notwendige Treppe in einem Treppenraum liegt, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

(11) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen je Geschoß mindestens zwei getrennte Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar oder durch einen an einer Außenwand liegenden Treppenraum ins Freie führen muss. Kellergeschosse von Hochhäusern müssen in jedem Brandabschnitt mindestens zwei getrennte Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar oder durch einen an einer Außenwand liegenden Treppenraum, der mit anderen Treppenräumen des Gebäudes nicht in Verbindung steht, ins Freie führen muss. Kellergeschosse von Hochhäusern dürfen mit Treppenräumen, die vom Erdgeschoß aufwärts gehen, nur über einen selbständigen Raum mit feuerbeständigen Wänden und feuerbeständiger Decke, mit mindestens feuerhemmenden Brandschutztüren sowie mit einem Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen (Sicherheitsschleuse) in Verbindung stehen.

(12) Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein. Ihre Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(13) Die notwendigen Mindestbreiten für Rettungswege dürfen durch Einbauten und Einrichtungen nicht eingeengt werden. Leitungsanlagen sind in Rettungswegen nur zulässig, wenn hierdurch Brandgefahren nicht entstehen können.

(14) An Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 von Gewächshäusern ohne eigene Feuerstätten werden brandschutztechnische Anforderungen nicht gestellt. Absatz 1 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).