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§ 12 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 3 – Gestaltung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HBauO – Gestaltung (1)

(1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.

(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild, Ortsbild, Stadtbild oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf andere erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei baulichen Anlagen, die infolge ihres Umfanges, ihrer Höhe, ihrer Lage oder ihrer erhaltenswerten Gestaltungsmerkmale das Straßenbild, Ortsbild oder Stadtbild mitbestimmen, können besondere Anforderungen an die Gestaltung der Außenseiten und der Dächer gestellt werden.

(4) Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens der Hälfte der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Längere Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind zulässig, wenn das Dach mit seinen Aufbauten und Einschnitten auf die Gestaltung des Gebäudes abgestimmt ist, sich gestalterisch in die Umgebung einfügt und die Dachfläche prägend bleibt.

(5) Werden Gebäude an vorhandene Gebäude angebaut, so müssen bei der Gestaltung des Anschlusses die Baumassen und Bauteile aufeinander in ein das Straßenbild nicht störendes Verhältnis bezogen sein und insbesondere ungestaltete Versprünge zwischen den Gebäuden vermieden werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).