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§ 10 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 2 – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HBauO – Kinderspiel- und Freizeitflächen (1)

(1) Bei Gebäuden mit mehr als zwei bis zu fünf Wohnungen ist auf dem Grundstück ein Spielplatz für Kleinkinder herzustellen und zu unterhalten.

(2) Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen ist eine Kinderspiel- und Freizeitfläche herzustellen und zu unterhalten. Eine Teilfläche ist als Spielplatz für Kleinkinder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes anzulegen.

(3) Die Größe der Kinderspiel- und Freizeitfläche muss je Wohneinheit 10 m2, insgesamt jedoch mindestens 150 m2 betragen. Der Spielplatz für Kleinkinder nach den Absätzen 1 und 2 muss je Wohneinheit mindestens 2 m2 betragen, insgesamt jedoch mindestens 30 m2. Größere Flächen nach Satz 2 sind in Spielplätze von 30 m2 bis 50 m2 aufzuteilen. Eine Unterschreitung der Fläche nach Satz 1 ist zulässig, wenn sonst die auf dem Grundstück zulässige Bebauung nicht verwirklicht werden kann; dabei darf jedoch die Größe des Kleinkinderspielplatzes nach Satz 2 nicht verringert werden.

(4) Die Kinderspiel- und Freizeitflächen sind auf dem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herzustellen. Die Benutzung des Grundstücks in der Nähe zu diesem Zweck muss durch Baulast nach § 79 gesichert sein.

(5) Kinderspiel- und Freizeitflächen sind unter Berücksichtigung der Spiel- und Freizeitbedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen und der Familien anzulegen. Sie sind mit geeigneten Spiel- und Freizeiteinrichtungen einschließlich Sitzgelegenheiten auszustatten. Unabhängig davon müssen die Spielplätze für Kleinkinder nach den Absätzen 1 und 2 mit mindestens einer Sandkiste von 5 m2 Innenfläche, zwei unterschiedlichen, dem Alter von Kleinkindern angemessenen Spielgeräten und mit Sitzgelegenheit für Erwachsene ausgestattet sein. Der Sand der Sandkiste ist mindestens jährlich zu erneuern.

(6) Sind in der Nähe Anlagen vorhanden, durch die die Nutzung der Kinderspiel- und Freizeitflächen durch Lärm oder andere Belästigungen beeinträchtigt werden kann, so sind zur Abschirmung Bäume, Hecken oder Sträucher anzupflanzen oder andere Schutzvorkehrungen zu treffen.

(7) Bei bestehenden Gebäuden können Spielplätze für Kleinkinder verlangt werden, wenn die Gesundheit und der Schutz der Kinder dies erfordern und geeignete Flächen verfügbar sind.

(8) Ein Spielplatz für Kleinkinder nach den Absätzen 1 und 2 braucht nicht hergestellt zu werden, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).