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§ 25 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Vierter Abschnitt – Wände, Decken, Dächer

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HBauO – Tragende Wände, Stützen

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen

  1. 1.
    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
  2. 2.
    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend,
  3. 3.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 Feuer hemmend

sein. Satz 2 gilt

  1. 1.
    für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume zulässig sind; § 27 Absatz 4 bleibt unberührt,
  2. 2.
    nicht für Balkone.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

  1. 1.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
  2. 2.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Feuer hemmend

sein.