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§ 20c HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Bauprodukte

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 20c HBauO – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.