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§ 20 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Bauprodukte

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HBauO – Verwendbarkeitsnachweise

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 20a bis 20c) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  1. 1.

    es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

  2. 2.

    das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 81a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder

  3. 3.

    eine Verordnung nach § 81 Absatz 4a es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  1. 1.

    das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder

  2. 2.

    das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 81a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.