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§ 4 HAZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAZVO
Gliederungs-Nr.: 324-38
gilt ab: 31.12.2009
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 758, 760 vom 30.12.2009

§ 4 HAZVO

(1) 1In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, kann den Beamtinnen und Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. 3Die für die Dienststelle festgelegte Kernarbeitszeit muss ausschließlich der Pausen montags bis donnerstags mindestens fünfeinhalb und freitags mindestens dreieinhalb Stunden betragen. 4An Stelle der Kernarbeitszeit kann die oberste Dienstbehörde eine tägliche Mindestarbeitszeit von mindestens vier Stunden zulassen, sofern eine qualifizierte Vertretung innerhalb der Organisationseinheiten der Dienststelle in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags bis 15.00 Uhr gewährleistet ist.

(2) 1Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen (Abrechnungszeitraum) auszugleichen. 2Ist ein voller Ausgleich in diesem Zeitpunkt nicht möglich, so dürfen bei Überschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden und bei Unterschreiten bis zu 20 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.

(3) Für den Ausgleich von Zeitguthaben können, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, in einem Kalendermonat bis zu drei Gleittage, jedoch höchstens 24 Gleittage im Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden.

(4) Für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall kann die oberste Dienstbehörde in Abweichung von Abs. 2 und 3 zulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann.