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§ 3 HAZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAZVO
Gliederungs-Nr.: 324-38
gilt ab: 01.08.2017
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 758, 760 vom 30.12.2009

§ 3 HAZVO

(1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt oder gestattet ist, werden der Dienstbeginn und das Dienstende bei fester Arbeitszeit wie folgt festgelegt:

Arbeitszeit pro WocheWochentagDienstbeginnDienstende
41 StundenMontag bis Donnerstag7.30 Uhr17.00 Uhr
 Freitag7.30 Uhr15.30 Uhr
40 StundenMontag bis Donnerstag7.30 Uhr16.45 Uhr
 Freitag7.30 Uhr15.30 Uhr.

(2) 1Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. 2Dazwischen liegt eine einstündige Mittagspause.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann von Abs. 1 und 2 Abweichendes bestimmen. 2Gehören einer Dienststelle Beamtinnen und Beamte verschiedener Dienstherren an, so darf die Arbeitszeit deshalb nicht unterschiedlich geregelt werden.