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§ 14 HAZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAZVO
Gliederungs-Nr.: 324-38
gilt ab: 01.08.2017
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 758, 760 vom 30.12.2009

§ 14 HAZVO

(1) 1Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums von § 4 zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 2Die oberste Dienstbehörde führt ein Jahr nach der Einführung eines neuen Arbeitszeitmodells eine Evaluation durch. 3Nach Durchführung der Evaluation und positiver Beurteilung des neuen Arbeitszeitmodells kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums von § 4 dauerhaft Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 4Die oberste Dienstbehörde soll die zugelassenen Ausnahmen unverzüglich widerrufen, wenn dienstliche Belange beeinträchtigt werden.

(2) 1Die der obersten Dienstbehörde nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse können von der jeweils zuständigen Ministerin oder dem jeweils zuständigen Minister auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. 2Dies gilt nicht für die Zuständigkeiten nach Abs. 1 und § 4 Abs. 1, §§ 11 und 13.