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§ 8 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Architekten- und Stadtplanerkammer

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 8 HASG – Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

(1) 1Die in ein Berufsverzeichnis nach § 3 eingetragenen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften bilden als Pflichtmitglieder die "Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen". 2Berufsgesellschaften mit ausschließlich der Ingenieurkammer des Landes Hessen als Pflichtmitglieder angehörenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern sind keine Pflichtmitglieder. 3Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann nach Maßgabe einer Satzung freiwillige Mitglieder aufnehmen.

(2) 1Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist eine landesunmittelbare selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie bestimmt ihren Sitz durch Satzung. 3Sie kann örtliche Untergliederungen bilden. 4Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) 1 Organe sind

  1. 1.

    die Vertreterversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand.

2Diese geben sich eine Geschäftsordnung, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen ist.

(4) 1Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. 2Sie sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit dem nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. 3Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder. 4Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen. 5Mit der Annahme der Wahl eines Amtes scheidet die gewählte Person aus dem anderen Amt aus. 6Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die geschäftsplanmäßig mit der Aufsicht über die Architekten- und Stadtplanerkammer befasst sind, sind von der Mitgliedschaft in einem Organ ausgeschlossen.

(5) 1Die Architekten- und Stadtplanerkammer wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten. 2Diese werden vertreten durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. 3Die Satzung kann als Vertreter weitere Mitglieder des Vorstandes bestimmen.

(6) 1Erklärungen, die die Architekten- und Stadtplanerkammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 3Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(7) Gegen Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer kann unmittelbar ein Rechtsbehelf bei dem zuständigen Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingelegt werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(8) Die Verfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)