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§ 7 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 7 HASG – Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften

(1) Außer bei der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG führen Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die im Lande Hessen keine Haupt- oder Zweigniederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne solche keine Hauptwohnung haben (Auswärtige), ihre Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bis 4 oder die Ausbildungsbezeichnung ohne Eintragung in das Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 6 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats, wenn sie

  1. 1.

    zur Führung dieser Berufsbezeichnung aufgrund gesetzlicher Regelung eines anderen Bundeslandes, in dem sie ihre maßgebliche Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung haben, berechtigt sind,

  2. 2.

    zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach dem Recht der Europäischen Union berechtigt sind,

  3. 3.

    aufgrund einer gesetzlichen Regelung eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder der nicht nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist, einen Nachweis über die Führung einer vergleichbaren Berufsbezeichnung besitzen und dieser im Lande Hessen anerkannt ist, oder

  4. 4.

    ohne entsprechende gesetzliche Regelung in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat die Voraussetzungen zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 erfüllen.

(2) 1Wird vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 im Lande Hessen erbracht, ohne dass die Person oder Gesellschaft in ein Berufsverzeichnis oder Berufsgesellschaftsverzeichnis einer entsprechenden Kammer eines Bundeslandes eingetragen ist, ist deren erstmalige Ausführung unter Angabe des Namens oder der Firma, des Ortes der Niederlassung, der berufsständischen Kammer oder vergleichbaren Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. 2Mit der Anzeige sind Angaben zu machen und soweit erforderlich Nachweise zu erbringen über

  1. 1.

    den vollständigen Namen der Person oder Gesellschaft,

  2. 2.

    die Staatsangehörigkeit der Person,

  3. 3.

    die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung,

  4. 4.

    den Umfang der Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Hessen gleichgestellten anderen Staat sowie

  5. 5.

    eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung.

3Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung noch die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen. 4Die Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt ist, während des betreffenden Jahres weitere Dienstleistungen zu erbringen. 5Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber. 6Die Anzeige ist nicht erforderlich bei der Bewerbung um öffentlich oder nicht öffentlich ausgeschriebene Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe; wird daraufhin ein Auftrag erteilt, ist die Anzeige nachzuholen. 7Soweit die Voraussetzungen zur Führung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Berufsbezeichnungen nicht vorliegen, ist die Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung zu führen; besteht dort keine entsprechende Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung anzugeben. 8Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann in begründeten Zweifelsfällen Nachweise über die Angaben der Anzeige oder Mitteilung verlangen. 9Die Daten können bis zu fünf Jahre nach Abschluss des Dienstleistungs- oder Wettbewerbsobjekts in einem besonderen Register gespeichert werden, ohne dass die betreffende Person oder Berufsgesellschaft damit Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer oder eines Versorgungswerkes oder einer anderen Einrichtung wird, und sind danach oder spätestens zehn Jahre nach der Anzeige zu löschen. 10Für die Anzeige und Registrierung dürfen Kosten nicht erhoben werden.

(3) 1Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben unbeschadet der für sie geltenden eigenen Berufspflichten die nach diesem Gesetz geltenden allgemeinen Berufspflichten im Lande Hessen zu beachten. 2Sie sind zur Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten wie Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer zu behandeln.

(4) 1Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bis 4 oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung in einer Fremdsprache untersagen, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten der Person oder Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit erforderlich ist und die Voraussetzungen zu ihrer rechtmäßigen Führung nicht nachgewiesen werden, die Voraussetzungen der Versagung oder Löschung der Eintragung nach § 5 vorliegen oder gegen die allgemeinen Berufspflichten nach Abs. 3 Satz 1 verstoßen wurde. 2Wird die Berufsbezeichnung mit einem Zusatz nach § 1 Abs. 2 geführt, kann ein Nachweis verlangt werden, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.

(5) 1Die Gleichwertigkeit eines außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellten und in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sowie eine nach diesem Gesetz zu fordernde und in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufspraxis sind durch die zuständige Stelle auf Antrag eines auswärtigen Berufsangehörigen besonders festzustellen. 2Wird über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. 3Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)