Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
FÜNFTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 HASG – Rechtsverordnungen
(1) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über
- 1.
die anzuerkennenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,
- 2.
den Inhalt, Umfang und Nachweis der für die Eintragung erforderlichen praktischen Tätigkeit einschließlich Baustellenpraxis und Fortbildung (Berufspraxis) nach § 4 Abs. 3 Satz 7,
- 3.
die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Mitgliedern als Sachverständige für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
- 4.
die von den Mitgliedern in ihren Fachgebieten wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen,
- 5.
die Erhebung von Kosten der Staatsaufsicht und ihre Höhe,
- 6.
Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG,
- 7.
nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 9 anzuerkennende Nachweise,
- 8.
die Bestimmung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen als zuständige Stelle nach § 9 Abs. 3,
- 9.
von dem Vorstand wahrzunehmende weitere Aufgaben.
(2) Soweit es zur Erfüllung bindender Rechtsakte der Organe der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist, können auch Rechtsverordnungen erlassen werden über
- 1.
den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne der Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG ergänzend zu den Durchführungsrechtsakten nach § 4a Abs. 2 Satz 2,
- 2.
das Verfahren nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den Durchführungsakten nach § 4b Satz 2 und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) sowie nach Richtlinien der Europäischen Union zum öffentlichen Auftragswesen, über den Beitritt weiterer Staaten und über Abkommen mit Staaten und Organisationen.
Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)