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§ 22 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 22 HASG – Rechtsverordnungen

(1) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über

  1. 1.

    die anzuerkennenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,

  2. 2.

    den Inhalt, Umfang und Nachweis der für die Eintragung erforderlichen praktischen Tätigkeit einschließlich Baustellenpraxis und Fortbildung (Berufspraxis) nach § 4 Abs. 3 Satz 7,

  3. 3.

    die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Mitgliedern als Sachverständige für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,

  4. 4.

    die von den Mitgliedern in ihren Fachgebieten wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen,

  5. 5.

    die Erhebung von Kosten der Staatsaufsicht und ihre Höhe,

  6. 6.

    Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG,

  7. 7.

    nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 9 anzuerkennende Nachweise,

  8. 8.

    die Bestimmung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen als zuständige Stelle nach § 9 Abs. 3,

  9. 9.

    von dem Vorstand wahrzunehmende weitere Aufgaben.

(2) Soweit es zur Erfüllung bindender Rechtsakte der Organe der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist, können auch Rechtsverordnungen erlassen werden über

  1. 1.

    den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne der Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG ergänzend zu den Durchführungsrechtsakten nach § 4a Abs. 2 Satz 2,

  2. 2.

    das Verfahren nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den Durchführungsakten nach § 4b Satz 2 und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) sowie nach Richtlinien der Europäischen Union zum öffentlichen Auftragswesen, über den Beitritt weiterer Staaten und über Abkommen mit Staaten und Organisationen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)