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§ 21 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 21 HASG – Übergangsvorschriften

(1) 1Die Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitektin" oder "Garten- und Landschaftsarchitekt" und "Städtebauarchitektin" oder "Städtebauarchitekt" darf führen, wer mit dieser Berufsbezeichnung vor dem 9. Dezember 2015 in das Berufsverzeichnis einer zuständigen berufsständischen Kammer in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. 2Eine solche eingetragene Berufsbezeichnung kann neben der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 geführten Berufsbezeichnung beibehalten oder bei früherer Eintragung wieder eingetragen und weitergeführt werden.

(2) Die Ausbildungen in einem den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an deutschen Fachhochschulen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren oder entsprechende ausgelaufene andere Ausbildungen in gleichgestellten anderen Studiengängen werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anerkannt.

(3) 1Die vor dem 9. Dezember 2015 bestehende Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, ihre Organe und Einrichtungen, ihre Satzungen, Entscheidungen, anderen Rechtsakten und Erklärungen sowie alle Mitgliedschaften Berufsangehöriger bestehen als solche nach diesem Gesetz fort. 2Ihre Satzungen, Entscheidungen, anderen Rechtsakte und Erklärungen können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert und aufgehoben werden.

(4) Der vor dem 9. Dezember 2015 bestehende Anschluss an das berufsständische Versorgungswerk oder eine andere Versorgungseinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 besteht als solcher nach diesem Gesetz fort.

(5) Wer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die Prüfung in einem der Studiengänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren abgeschlossen hat, kann in das Berufsverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragen werden, wenn eine erfolgreiche praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von vier Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 nachgewiesen wird.

(6) Wer bis zum 31. Dezember 2020 die Staatsprüfung zum gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der dem Fachgebiet nach § 2 Abs. 1 entsprechenden Fachrichtung abgelegt hat und zuvor die Prüfung in einem der Studiengänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren abgeschlossen hat, kann in das Berufsverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragen werden.

(7) 1Vor dem 9. Dezember 2015 erstattete Anzeigen und Eintragungen in einem Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bestehen nach diesem Gesetz fort. 2Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert und aufgehoben werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)