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§ 14 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Architekten- und Stadtplanerkammer

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 14 HASG – Finanzwesen

(1) 1Die Architekten- und Stadtplanerkammer ist eine kostenrechnende Einrichtung. 2Sie erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge und Kosten. 3Sie kann Zuwendungen Dritter annehmen, soweit dadurch das Vertrauen in die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gefährdet wird. 4Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen aus der im Rahmen der Berufsaufgaben nach diesem Gesetz ausgeübten Tätigkeit gestaffelt werden. 5Besteht in anderen berufsständischen Kammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft oder sind Berufsgesellschaften und deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter Pflichtmitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer, können die Beiträge herabgesetzt werden. 6Bis zu ihrer bestandskräftigen Festsetzung können die Beiträge vorläufig erhoben werden. 7Das Weitere bestimmt die Beitragsordnung.

(2) 1Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und ihrer Einrichtungen, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung der Geschäftsführung bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder des für das Haushaltswesen zuständigen Ministeriums oder der hierfür zuständigen Ministerin oder des Ministers. 2Sie sind in ausgefertigter Form der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 3Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Festsetzung der Beiträge treten zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt in Kraft. 4Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder verlängern.

(2a) 1Das Finanzwesen kann in Form leistungsbezogener Planaufstellung und Bewirtschaftung entsprechend § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), in der am 14. April 2022 geltenden Fassung, sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches entsprechend § 71a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der am 14. April 2022 geltenden Fassung ausgeführt werden. 2Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

(3) 1Für Amtshandlungen, die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie andere besondere Leistungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. 2Das Weitere bestimmt die Kostenordnung.

(4) 1Zur Bemessung und Festsetzung der Beiträge und der Kosten dürfen Angaben über den Familienstand und die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit nach diesem Gesetz, Unterhaltsverpflichtungen und andere satzungsgemäß anzuerkennende Verpflichtungen sowie Jahresabschlüsse und freiwillig vorgelegte Steuerbescheide erhoben und verarbeitet werden. 2Nach bestandskräftiger Festsetzung des Beitrags oder der Kosten sind die vorgelegten Urkunden zurückzugeben und die erhobenen Daten zu löschen, soweit sie nicht für nachfolgende Festsetzungen benötigt werden.

(5) 1Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden von der Kasse der Gemeinde oder bei Gemeinden ohne Vollstreckungsstelle von der Kasse des Landkreises vollstreckt, in der die pflichtige Person, Berufsgesellschaft oder andere Gesellschaft eine Niederlassung, eine Anstellung oder einen Wohnsitz hat oder sonst angetroffen werden kann. 2Die Vollstreckungsbehörde erhält außer dem Ersatz der uneinbringlichen Vollstreckungskosten einen Unkostenbeitrag von 5 Prozent des beizutreibenden Betrages.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)