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§ 11 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Architekten- und Stadtplanerkammer

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 11 HASG – Vertreterversammlung

(1) 1Die Vertreterversammlung ist die von den Mitgliedern der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen gewählte Vertretung. 2Diese beschließt unbeschadet anderer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragene Aufgaben über

  1. 1.

    die Satzungen,

  2. 2.

    die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

  3. 3.

    die Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes, die Festsetzung der Beiträge, die Bestimmung der Person oder des Unternehmens, das mit der Prüfung der Rechnungslegung oder des Jahresabschlusses zu beauftragen ist, sowie die Entlastung des Vorstandes,

  4. 4.

    den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen und Eingehung vergleichbarer Verpflichtungen, die über den Rahmen einer laufenden Verwaltung hinausgehen, die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,

  5. 5.

    die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe und Einrichtungen,

  6. 6.

    die ihr durch Satzung zugewiesenen Aufgaben.

3Sie kann besondere Prüfungen durchführen oder durchführen lassen; das gilt nicht für Eintragungs- und Löschungsverfahren, Unbedenklichkeits- und Untersagungsverfahren sowie Obliegenheits-, Berufsordnungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren.

(2) 1Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 65 Pflichtmitgliedern. 2Die Hauptsatzung kann die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung auf bis zu 1 Prozent der zum Beginn der Wahl eingetragenen Pflichtmitglieder festsetzen. 3Alle Fachgebiete und Arten der Berufsausübung der in der Architekten- und Stadtplanerkammer vertretenen Pflichtmitglieder sollen mit wenigstens einem zur Wahl aufgestellten Mitglied vertreten sein.

(3) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Berufsgesellschaften haben dieselben aktiven und passiven Wahlrechte wie natürliche Berufsangehörige. 3Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. 4Weiteres bestimmt die durch Satzung zu erlassende Wahlordnung. 5In dieser ist das Nähere zu regeln über

  1. 1.

    das Wahlsystem,

  2. 2.

    das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer,

  3. 3.

    die Voraussetzungen der Stimmabgabe und die Stimmenzahl,

  4. 4.

    den Wahlvorstand, den Wahlausschuss und die Wahlbekanntmachung,

  5. 5.

    das Verfahren zur Einreichung der Wahlvorschläge, ihre Prüfung und die Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlvorschläge,

  6. 6.

    die Stimmabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses,

  7. 7.

    das Wahlprüfungsverfahren,

  8. 8.

    das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern der Vertreterversammlung, des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses.

(4) 1Die Vertreterversammlung tritt spätestens am ersten Werktag des auf das Ende der Wahl folgenden dritten Monats zusammen. 2Danach ist sie mindestens einmal im Jahr einzuberufen. 3Sie ist binnen einer Frist von höchstens zwei Monaten einzuberufen, wenn das der Vorstand beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung das unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde das verlangt.

(5) 1Die Vertreterversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. 2Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 3Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 4In der Ladung zur zweiten Sitzung ist auf diese Rechtsfolge schriftlich hinzuweisen.

(6) 1Beschlüsse über Satzungen werden mit der Mehrheit der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mitglieder, im Übrigen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2War der Beschluss über eine Satzung wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird über diesen Gegenstand in einer anschließend einberufenen Versammlung zum zweiten Mal verhandelt, bedarf der Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei die Mehrheit der Stimmen von Pflichtmitgliedern getragen sein muss. 3Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)