§ 1 HArchivG - Zweck und Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Archivgesetz (HArchivG)
- Amtliche Abkürzung
- HArchivG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 76-20
(1) Dieses Gesetz regelt die Anbietung und Archivierung von Unterlagen sowie den Datenschutz für das öffentliche Archivgut. Es soll das öffentliche Archivgut als Kulturgut vor Beschädigung, Verlust, Vernichtung und Zersplitterung schützen und stellt seine Nutzung sicher. Zugleich soll es die Nachvollziehbarkeit von Verwaltungshandeln gewährleisten, eine authentische Überlieferung zur Geschichte des Landes Hessen in seiner Vielfalt nachhaltig sichern und sein kulturelles Erbe bewahren. Die §§ 25, 26 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz regelt auch die Archivierung der Unterlagen von ehemals öffentlichen oder diesen gleichgestellten Stellen, sofern die Unterlagen bis zum Zeitpunkt des Übergangs in eine Rechtsform des Privatrechts entstanden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und andere öffentlichrechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Vereinigungen. Es gilt ferner nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, deren Zusammenschlüsse und für solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 22 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 493)