Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Ausbildung in der Altenpflegehilfe

Titel: Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAltPflHG
Gliederungs-Nr.: 353-56
gilt ab: 20.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2007 S. 381 vom 19.07.2007

§ 6 HAltPflHG – Verkürzung der Ausbildungsdauer

1Auf Antrag soll die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine

  1. 1.

    andere Berufsausbildung oder

  2. 2.

    mindestens zweijährige Berufspraxis in Einrichtungen nach § 4 Abs. 7 Satz 1,

die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, nachgewiesen wird.

2Eine Verkürzung nach Satz 1 Nr. 1 ist auch dann zulässig, wenn es sich um eine abgeschlossene Berufsausbildung handelt, die länger zurückliegt. 3Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nach § 4 Abs. 1 nicht gefährden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)