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§ 12 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Ausbildung in der Altenpflegehilfe

Titel: Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAltPflHG
Gliederungs-Nr.: 353-56
gilt ab: 20.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2007 S. 381 vom 19.07.2007

§ 12 HAltPflHG – Praktische Ausbildung

(1) 1Die Schülerin oder der Schüler schließt mit einem Träger der in § 4 Abs. 7 genannten Einrichtungen (Träger der praktischen Ausbildung) einen Vertrag über die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten nach § 4 Abs. 7. 2Der Vertrag muss mindestens die Angaben nach § 8 Abs. 2 enthalten. 3Die praktische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die praktische Ausbildung in der Altenpflegehilfe.

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat

  1. 1.

    die Ausbildung so zu planen und inhaltlich auszugestalten, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,

  2. 2.

    der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind,

  3. 3.

    sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 7 durchgeführt wird.

(3) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihrer Leistungsfähigkeit angemessen sein.

(4) 1Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. 2Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.

(5) Sachbezüge können in der Höhe der durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5187), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.

(6) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

(7) Die Kosten der praktischen Ausbildung umfassen die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen einschließlich der Kosten der Praxisanleitung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)