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§ 8 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Durchführung der Abfallentsorgung

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 8 HAKrWG – Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

(1) Die Entsorgungspflichtigen nach § 1 Abs. 3 haben Abfallwirtschaftskonzepte nach Abs. 2 und Abfallbilanzen nach Abs. 3 zu erstellen und der Abfallbehörde vorzulegen.

(2) 1Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:

  1. 1.

    Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle,

  2. 2.

    eine Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Verwertung oder zur Beseitigung der Abfälle,

  3. 3.

    eine Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 7 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Gründen,

  4. 4.

    eine Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten sechs Jahre einschließlich der Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge und

  5. 5.

    eine gesonderte Darstellung der Abfälle nach Nr. 1, die außerhalb der Bundesrepublik verwertet oder beseitigt werden sollen.

2Bei der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die Vorgaben für Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. 3Das Abfallwirtschaftskonzept ist alle sechs Jahre fortzuschreiben, soweit die Abfallbehörde im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

(3) 1In der Abfallbilanz sind die Art, die Menge, der Anfall und der Verbleib der im Bilanzzeitraum verwerteten oder beseitigten Abfälle anzugeben. 2Soweit die Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik erfolgt ist, hat eine gesonderte Darstellung zu erfolgen. 3Soweit Abfälle beseitigt werden, ist die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle zu begründen. 4Die Abfallbilanz ist für jedes Kalenderjahr zu erstellen und jeweils bis zum 1. April des folgenden Jahres vorzulegen. 5Die Abfallbehörde kann die Vorlagefrist im Einzelfall verlängern.

(4) Durch Rechtsverordnung können nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach Abs. 2 und 3 vorzulegenden Unterlagen bestimmt sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in Abs. 2 und 3 genannten Pflichten zugelassen werden.